Informationen zum Bauturbo

Unter der Bezeichnung „Bauturbo“ hat der Gesetzgeber wesentliche Änderungen am Baugesetzbuch (BauGB) vorgenommen. Anlass für diese Gesetzesänderungen ist der Mangel an Wohnraum. Die Änderungen des BauGB sollen den schnellen Bau von Wohnungen, die Erweiterung von Wohngebäuden und Umnutzungen von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken ermöglichen.

§ 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht zur Schaffung von Wohnraum Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, auch wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden, was bisher ein Ausschlussgrund für eine Befreiung darstellte.

§ 34 Abs. 3b BauGB befreit Bauvorhaben zu Wohnzwecken von dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung.

§ 246e BauGB ist eine befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau. Zu Gunsten des Wohnungsbaus ermöglicht § 246e BauGB Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches.

In allen drei Fällen muss ein Vorhaben unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein und die Gemeinde muss ihre Zustimmung erteilen. Dabei gibt es keinen Rechtsanspruch auf Zustimmung, die Gemeinde ist frei in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang, so auch in welchem Gebietstyp, der Bauturbo angewandt werden soll.

Grundsatzbeschlüsse der Gemeinde Bodnegg zum Umgang mit dem Bauturbo: